Auf dem betreffenden Strassenabschnitt beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Zur Unfallzeit herrschte schönes Wetter und die Strasse war trocken. Am 14. Februar 2013 wurde das Verfahren gegen B. betreffend fahrlässiger Tötung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Untersuchungskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2).