Zudem kann es im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals abnehmen (Art. 343 Abs. 2 StPO). Kann der Beschuldigte die Zulässigkeit der Rückweisung der Anklage zur Ergänzung im Endentscheid nochmals thematisieren und kann er eine Beweisabnahme letztlich ohnehin nicht verhindern, liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. OGer, 17.02.2014 126