lung der Tatbestandsmerkmale rechtens waren oder nicht. Genauso gut könnte die Staatsanwaltschaft bei den verlangten Recherchen aber auch für den Beschuldigten entlastende Momente finden, gestützt auf welche ein Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgt. Kommt hinzu, dass das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls neue Beweise erheben bzw. unvollständig erhobene Beweise ergänzen kann (Art. 343 Abs. 1 StPO). Zudem kann es im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals abnehmen (Art. 343 Abs. 2 StPO).