Insofern bedeutet eine verbesserte Anklage tatsächlich eine mögliche Schlechterstellung des Beschuldigten bzw. Beschwerdeführers, da dieser – falls die Staatsanwaltschaft der Aufforderung des Einzelrichters nachkommt und die Anklage verbessert – nun plötzlich verurteilt werden könnte. Vorausgesetzt wird aber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, der hier nicht vorliegt, da eine Abteilung oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Endentscheid – auf einen entsprechenden Einwand der Verteidigung hin – nochmals darüber entscheiden könnte und müsste, ob die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und die darauf erfolgten neuen Ermittlungen und/oder die verbesserte Darstel-