Bezüglich al. 4 und 5 trifft es zu, dass eine dem Anklageprinzip nicht entsprechende Anklage im Endeffekt zu einem Freispruch führt. Insofern bedeutet eine verbesserte Anklage tatsächlich eine mögliche Schlechterstellung des Beschuldigten bzw. Beschwerdeführers, da dieser – falls die Staatsanwaltschaft der Aufforderung des Einzelrichters nachkommt und die Anklage verbessert – nun plötzlich verurteilt werden könnte.