Wie bereits unter Ziffer 5 aufgeführt, wäre jedoch jedes einzelne Merkmal zu nennen und mit einer Sachverhaltsbehauptung zu umschreiben. Die Anklage ist somit in diesen Punkten zur Ergänzung zurückzuweisen. Die Rückweisung aufgrund der in al. 1–3 genannten Punkte ist unproblematisch und wurde nicht angefochten. Bezüglich al. 4 und 5 trifft es zu, dass eine dem Anklageprinzip nicht entsprechende Anklage im Endeffekt zu einem Freispruch führt.