ständige, dem Anklageprinzip genügende Sachverhaltsdarstellung erkennen. Auf die Frage des erwirtschafteten Gewinns des Beschuldigten beispielsweise, aber etwa auch auf die konkreten Umstände eines Anstellungsverhältnisses zwischen den beschuldigten Brüdern wird in der Anklageschrift nicht Bezug genommen. Die Anklage ist somit mangelhaft und deshalb an die Staatsanwaltschaft zur ausführlichen Umschreibung des Sachverhalts und gegebenenfalls zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen;