393 Abs. 1 lit. b StPO nur unter dieser Voraussetzung anfechtbar sind (Urteil BGer 1B_678/2012, E. 1). Somit gilt es zu prüfen, ob die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2013 einen für den Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachenden Nachteil beinhaltet. In der genannten Verfügung werden folgende Punkte beanstandet: – bei act. 5 fehlen offensichtlich eine oder allenfalls auch mehrere Seiten.