Andererseits verweist er auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach Vor- oder Zwischenentscheide nur ausnahmsweise anfechtbar sind, nämlich wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen [für die rechtsuchende Partei günstigen] Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte und bezeichnet diese als naheliegend und überzeugend). 1.5 Das Bundesgericht hat in der Rückweisung der Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil erblickt (Urteile BGer 6B_205/2007, E. 2–3, 6B_516/2007, E. 1) und es hat in einem aktuellen Urteil auch festgehalten, dass verfahrensleitende Entscheide gemäss Art. 393 Abs. 1 lit.