Patrick Guidon sagt einerseits, dass ein verfahrensleitender Entscheid nach Art. 329 Abs. 2 StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Andererseits verweist er auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach Vor- oder Zwischenentscheide nur ausnahmsweise anfechtbar sind, nämlich wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen [für die rechtsuchende Partei günstigen] Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte und bezeichnet diese als naheliegend und überzeugend).