setzt sein, der nicht später durch ein Endurteil oder eine andere ihm günstige spätere Entscheidung behoben werden kann. Zusammenfassend ist sich die Lehre bei der verfahrensleitenden Entscheidung, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen, nicht einig, ob diese mit Beschwerde angefochten werden kann oder nicht (gemäss Andreas Keller und Stephenson/Thiriet können Verfügungen gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO angefochten werden, während sich Niklaus Schmid, Niklaus Oberholzer und Adrian Jent dagegen aussprechen; Patrick Guidon sagt einerseits, dass ein verfahrensleitender Entscheid nach Art.