Niklaus Oberholzer (Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 1596 mit Hinweis auf Pra 2012 Nr. 68, S. 464) fordert, dass verfahrensleitende Anordnungen nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie geeignet sind, für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu bewirken. Soll die Beschwerde zugelassen werden, muss die beschwerdeführende Partei einem Nachteil rechtlicher Natur ausge- 124 B. Gerichtsentscheide 3638