Ein nicht verfahrensabschliessender Zwischenentscheid begründet dabei – zumindest im Grundsatz – selbst dann keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, wenn er zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand führt. Bejaht wurde ein irreparabler Rechtsnachteil bei der Weigerung, die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und einen amtlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Verneint wurde er in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Rückweisung der Akten an die Anklagebehörde bzw. die Vorinstanz (Urteile BGer 6B_205/2007, E. 2–3; 6B_516/ 2007, E. 1). Niklaus Oberholzer (Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz.