329 Abs. 2 StPO) ist dies nach Patrick Guidon (Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St.Gallen 2011, N 159 und 184) als verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren, der weder unter die Ausnahmebestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b Satz 2 noch unter Art. 65 Abs. 1 StPO fällt. Dieser ist deshalb ebenso wie bei der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn ein definitiver und erheblicher Beweisverlust drohe.