O., N 4 zu Art. 65) hält mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die grundlegende gesetzgeberische Konzeption dafür, bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden auch vor der Hauptverhandlung von einem generellen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gemäss StPO auszugehen, sofern nicht das Gesetz die Beschwerde ausnahmsweise ausdrücklich vorsieht. Wenn das Gericht das Verfahren bei der Prüfung der Anklage sistiert und die Anklage wegen Mängel an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Art. 329 Abs. 2 StPO) ist dies nach Patrick Guidon (Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.