Parteien unmittelbar tangieren und die man deshalb materiell-prozessleitend nennen könne (zum Beispiel die Zulassung bzw. den Ausschluss einer Person als Partei, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Rechtspflege etc.). Auch Adrian Jent (a.a.O., N 4 zu Art. 65) hält mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die grundlegende gesetzgeberische Konzeption dafür, bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden auch vor der Hauptverhandlung von einem generellen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gemäss StPO auszugehen, sofern nicht das Gesetz die Beschwerde ausnahmsweise ausdrücklich vorsieht.