sen. In seinem Handbuch vertritt Niklaus Schmid (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N 1285 und 1509 ff.) demgegenüber die Auffassung, dass verfahrensleitende Entscheide der Beschwerde nur unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Das sei nicht der Fall, wenn sich ein Entscheid oder Beschluss mit dem Verfahrensablauf selbst befasse, also zum Beispiel die Sistierung nach Art. 314 StPO, die Rückweisung bzw. Nichtrückweisung der Anklage bzw. der Akten nach Art. 329 StPO, dem Ansetzen von Verhandlungen etc..