Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich bei der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2013 um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt oder nicht bzw. ob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde überhaupt ergriffen werden kann. 1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dies bejaht, ohne jedoch näher auf diese Problematik einzugehen. 1.3 In der Verfügung vom 29. Juli 2013 wird auf das Rechtsmittel der Beschwerde verwiesen. 1.4 Gemäss Andreas Keller (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 30 zu Art.