Aus den Erwägungen: 1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen: a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.