Die Anklage sei somit mangelhaft und deshalb an die Staatsanwaltschaft zur ausführlichen Umschreibung des Sachverhalts, gegebenenfalls auch zu weiteren Abklärungen, sowie zur Ergänzung der Tatbestandsmerkmale zurückzuweisen. Gegen diese Verfügung liess X. mit Eingabe seines Verteidigers Beschwerde beim Obergericht einreichen.