Dabei seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten möglichst präzise mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Folgen der Tatausführung zu schildern. Die Schilderung des Tathergangs habe sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten. Die objektiven Merkmale seien ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen zu umschreiben, wogegen bei den subjektiven Tatbestandselementen die Anforderungen deutlich geringer seien. Bezüglich der angeklagten Tatbestände des Entzugs von der Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auch der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen lasse sich keine vollständige, dem Anklageprinzip genügende Sachverhaltsdar-