Sachverhalt: Am 6. August 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft X. wegen Widerhandlung gegen das AHVG, begangen von November 2006 bis 17. Mai 2010, und wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen in der Zeit vom 23. Juni 2011 bis 10. August 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf 8 Tage festgesetzt. Ausserdem wurden X. die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘275.00 auferlegt.