Anfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids. Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide nicht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beim verfahrensleitenden Entscheid, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen, ist sich die Lehre nicht einig, ob dieser mit Beschwerde angefochten werden kann oder nicht. Das Bundesgericht erblickt in der Rückweisung der Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nichteintreten auf Beschwerde.