in tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition auf die Prüfung offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Da es sich insofern bei der Beschwerde nicht um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, ist die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht möglich (Entscheid OGer TG BR.2011.38, RB OG TG 2011, S. 89). Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben, ohne dass es erforderlich ist, die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen zu prüfen. Gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit.