Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren sind gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht berufungsfähig und können nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist nach Art. 320 ZPO lediglich im Hinblick auf Rügen bezüglich unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) ein vollkommenes Rechtsmittel; in tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition auf die Prüfung offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts beschränkt (Art.