Dann könne sie sich nicht auf eine Verletzung des Replikrechts berufen. Zu denken sei dabei etwa an Verfahren, in welchen sich bereits die Gegenpartei auf ihr Recht auf Stellungnahme berufen habe. 4.3 Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit mehr als einem Jahr. Es ist kein Grund ersichtlich, eine Praxisänderung vorzunehmen. Mithin haben die ausserrhodischen Gerichte bei schriftlichen Eingaben entweder einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme anzusetzen. Bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen können Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt werden.