ZBJV 2013, S. 234 f.). Für Markus Lanter (Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, in: ZBl 2012, S. 174 ff.) liegt eine Verletzung des Replikrechts vor, wenn eine Partei zwar theoretisch die Möglichkeit hätte, Stellung zu nehmen, dies jedoch nicht weiss. Bei Laien sei davon auszugehen, dass die blosse Zustellung zur Kenntnisnahme das Recht auf Stellungnahme nicht effektiv gewährleiste. Es müsse jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffene Partei Kenntnis von ihrem Recht habe oder haben müsste. Dann könne sie sich nicht auf eine Verletzung des Replikrechts berufen.