sel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.2; BGE 133 I 98 E. 2.2).“ Hinsichtlich der Zustellung von Eingaben an juristische Laien hat sich das Bundesgericht am Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Schaller-Bossert vom 28. Oktober 2010 orientiert. Gemäss diesem Urteil ist Art.