treten als der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid. Es handelt sich dabei um ein erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweisstück und damit um ein (unechtes) Novum. Dieses kann nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen 116 B. Gerichtsentscheide 3636 werden, weil erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung gegeben hat (vgl. dazu Martin H. Sterchi, a.a.O., N 10 zu Art. 317). OGP, 23.06.2014 Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 3. September 2014 nicht eingetreten (Urteil BGer 5A_667/2014). 117