O., S. 87). Der Kostenpflicht entgehen die Berufungsbeklagten somit nur, wenn die Prozessführung der Berufungsklägerin als „offensichtlich aussichtslos“ qualifiziert werden müsste. Dies ist nicht der Fall. Im vorliegenden Verfahren beziehen sich die Prozessaussichten auf das Massnahmeverfahren. Ob allein das nicht abgeschlossene öffentlich-rechtliche Verfahren genügt, im Rahmen der privatrechtlichen Baueinsprache i.S.v. Art. 60 Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO zu verhindern, ist offen; das Kantonsgericht hat, allerdings noch unter der Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung, in diesem Punkt früher eine andere Meinung ver-