vgl. auch AR GVP 1995, Nr. 3268). Der Bauherr ist daher bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses kostenpflichtig, es sei denn, die Baueinsprache sei offensichtlich aussichtslos (David Brunner, a.a.O., S. 87; ZR 57 [1958], Nr. 67; ZR 55 [1956], Nr. 65; EGV-SZ 2006, A 3.1, E. 5b; SGGVP 1984, Nr. 48). 3.2 Die Berufungsbeklagten sind die Bauherren und haben damit das Verfahren veranlasst. Zudem haben sie die Gegenstandslosigkeit zu vertreten, weil deren Grund in ihrer Risikosphäre lag. Sie haben ein Bauprojekt eingereicht, das nicht bewilligt werden konnte (vgl. David Brunner, a.a.O., S. 87).