Unter diesen Umständen ist es richtig, das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos abzuschreiben. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Abweichung davon können bei Gegenstandslosigkeit die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit.