Das Baugesuch ist also nicht definitiv verweigert worden. Das DBU hat angeordnet, dass das ordentliche Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen und dabei insbesondere der Sachverhalt genauer abzuklären sei. Im Vordergrund stehen Lärmemissionen sowie die Einhaltung des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung (Stichworte „Betriebszeiten“ und „Lärmschutzwand“). Es ist nicht anzunehmen, dass die Bewilligung in absehbarer Zeit und nach Vornahme bloss untergeordneter Veränderungen des Projekts doch noch erteilt wird. Unter diesen Umständen ist es richtig, das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos abzuschreiben.