Dies ist dann der Fall, wenn die Baubewilligung fehlt und der Private annehmen darf, dass nicht gebaut wird, solange diese Bewilligung fehlt. In dieser Situation hat der Private vernünftigerweise kein Interesse daran, eine gerichtliche Feststellung darüber zu erwirken, ob vom privatrechtlichen Standpunkt aus gebaut werden kann (ZR 57 [1958], Nr. 67). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die von der örtlichen Bewilligungsbehörde erteilte Baubewilligung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen worden ist. Das Baugesuch ist also nicht definitiv verweigert worden.