2.2 Die Berufungsbeklagten machen geltend, das Massnahmebegehren sei durch die Aufhebung des Baubewilligungsentscheides nicht gegenstandslos geworden. Das Massnahmebegehren sei von Beginn weg unbegründet gewesen, weil zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden habe bzw. bestehe, die Berufungsbeklagten würden eine nicht rechtskräftige Baubewilligung in Anspruch nehmen und das Projekt zu realisieren beginnen. 2.3 Ein Prozess wird in der Regel durch einen Entscheid (Art. 236 ZPO), sei es ein Sachentscheid oder ein prozessualer Endentscheid, beendet.