Aus den Erwägungen: 2.1 Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte das Gesuch nicht abweisen dürfen, sondern als gegenstandslos erachten müssen. Zur Begründung liess sie vorbringen, Gegenstand der Klage habe die Baubewilligung der Baubewilligungskommission H. vom 19. Dezember 2012 gebildet. Diese sei vom Departement Bau und Umwelt (DBU) aufgehoben worden und das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme somit gegenstandslos geworden. 113 B. Gerichtsentscheide 3636