Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der dargelegten Gesetzeslage als unbegründet. Dem Vermittler wird ein weites Ermessen eingeräumt und vorliegend ist kein Verstoss des Vermittlers gegen dieses Ermessen erkennbar. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer gewünschten Aufschriebe gemäss ZPO ausdrücklich nicht zulässig. OGer, 25.03.2014 3636 Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung: Auswirkungen auf die privatrechtliche Baueinsprache; Kostenverteilung (Art. 107 und 242 ZPO).