B. Gerichtsentscheide 3636 Aus den Erwägungen: Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Behörde ist frei, in welcher Weise sie versuchen will, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsbehörde muss insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien und das beidseitige rechtliche Gehör gewährleisten (Alvarez/Peter, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 6 zu Art.