Abgesehen von den vorerwähnten Bestimmungen gibt es in der ZPO, aber auch im kantonalen Recht (siehe Justizgesetz; bGS 145.31), keine Vorschriften, wie die Schlichtungsverhandlung im Detail ablaufen soll. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der dargelegten Gesetzeslage als unbegründet. Dem Vermittler wird ein weites Ermessen eingeräumt und vorliegend ist kein Verstoss des Vermittlers gegen dieses Ermessen erkennbar. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer gewünschten Aufschriebe gemäss ZPO ausdrücklich nicht zulässig. OGer, 25.03.2014 3636