Genf 2013, N 2 zu Art. 201). Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO oder ein Entscheid nach Art. 212 ZPO in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Abgesehen von den vorerwähnten Bestimmungen gibt es in der ZPO, aber auch im kantonalen Recht (siehe Justizgesetz; bGS 145.31), keine Vorschriften, wie die Schlichtungsverhandlung im Detail ablaufen soll.