B. Gerichtsentscheide 3635 Respektstunde vor. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus und dem Verhältnismässigkeitsgebot ist aber abzuleiten, dass kleinere Verspätungen von Parteien von ca. 30 Minuten zu tolerieren sind (Nina J. Frei, a.a.O., N 8 zu Art. 147). Nach Meinung des Obergerichts muss gestützt auf den Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 ZPO eine gewisse zeitliche Toleranz nicht nur bezüglich des Erscheinens zur Schlichtungsverhandlung, sondern auch für die Vornah- me einer Prozesshandlung, wie in casu die fristgerechte Beibringung einer Vollmacht, gelten. Auch Dolge/Infanger (a.a.O., S. 127) sind der Ansicht, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass die Schlichtungsbehörde eini- ge Minuten zuwartet bis sie das Säumnisverfahren durchführt. Niccolò Gozzi (Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2013, N 9 zu Art. 147) hält dafür, dass Verspätungen der Parteien bis zu 15 Minuten an gerichtlichen Terminen toleriert werden sollen. Leuenberger/Uffer-Tobler (Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 8.56) sowie Paul Ober- hammer (in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2013, N 2 zu Art. 206) sind für 30 Minuten. Nachdem die verlangte Vollmacht per Fax zwischen 10.59 Uhr (Beschwerdeführerin) und 11.08 Uhr (Vermittleramt K.) eingetroffen ist, beträgt die „Verspätung“ bei der Einrei- chung der Vollmacht durch Fürsprecher B. im Maximum 8 Minuten. Eine Ver- spätung in dieser Grössenordnung liegt gestützt auf die voraufgeführten Lehr- meinungen absolut innerhalb der Toleranzbandbreite. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsvertreter der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. Mai 2013 ausreichend bevollmächtigt und demzufolge zur Vertretung der Klägerin befugt war. Der Vermittler hat somit zu Unrecht die Klägerin als säumig i.S.v. Art. 206 Abs. 1 ZPO erklärt und das Verfahren als gegenstands- los abgeschrieben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO ist die angefochtene Verfügung des Vermittler- amtes K. vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchfüh- rung einer Vermittlungsverhandlung an das Vermittleramt K. zurückzuweisen. OGer, 25.03.2014 Das Bundesgericht trat am 19. November 2014 auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil BGer 5A_597/2014). 3635 Art und Weise der Durchführung der Schlichtungsverhandlung. Die Be- hörde ist frei, in welcher Weise sie versuchen will, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (vgl. Art. 201 Abs. 1 ZPO). 112 B. Gerichtsentscheide 3636 Aus den Erwägungen: Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Behörde ist frei, in welcher Weise sie versuchen will, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsbehörde muss insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien und das beidseitige rechtliche Gehör gewährleisten (Alvarez/Peter, Zivilpro- zessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 6 zu Art. 201). Die Schlich- tungsbehörde kann die Schlichtungsmethode frei wählen (Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 2 zu Art. 201). Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann ei- nen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO oder ein Entscheid nach Art. 212 ZPO in Frage kommt, kann sie auch die üb- rigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich ver- zögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Aussagen der Parteien dürfen weder protokol- liert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Abgesehen von den vorerwähnten Bestimmungen gibt es in der ZPO, aber auch im kantonalen Recht (siehe Justizgesetz; bGS 145.31), keine Vor- schriften, wie die Schlichtungsverhandlung im Detail ablaufen soll. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der dargelegten Gesetzesla- ge als unbegründet. Dem Vermittler wird ein weites Ermessen eingeräumt und vorliegend ist kein Verstoss des Vermittlers gegen dieses Ermessen erkenn- bar. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer gewünschten Aufschriebe gemäss ZPO ausdrücklich nicht zulässig. OGer, 25.03.2014 3636 Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung: Auswirkungen auf die privatrechtliche Baueinsprache; Kostenverteilung (Art. 107 und 242 ZPO). Aus den Erwägungen: 2.1 Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte das Gesuch nicht abweisen dürfen, sondern als gegenstandslos erachten müs- sen. Zur Begründung liess sie vorbringen, Gegenstand der Klage habe die Baubewilligung der Baubewilligungskommission H. vom 19. Dezember 2012 gebildet. Diese sei vom Departement Bau und Umwelt (DBU) aufgehoben worden und das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme somit ge- genstandslos geworden. 113