Der Vermittler hat somit zu Unrecht die Klägerin als säumig i.S.v. Art. 206 Abs. 1 ZPO erklärt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO ist die angefochtene Verfügung des Vermittleramtes K. vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Vermittlungsverhandlung an das Vermittleramt K. zurückzuweisen. OGer, 25.03.2014 Das Bundesgericht trat am 19. November 2014 auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil BGer 5A_597/2014). 3635