206) sind für 30 Minuten. Nachdem die verlangte Vollmacht per Fax zwischen 10.59 Uhr (Beschwerdeführerin) und 11.08 Uhr (Vermittleramt K.) eingetroffen ist, beträgt die „Verspätung“ bei der Einreichung der Vollmacht durch Fürsprecher B. im Maximum 8 Minuten. Eine Verspätung in dieser Grössenordnung liegt gestützt auf die voraufgeführten Lehrmeinungen absolut innerhalb der Toleranzbandbreite. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsvertreter der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. Mai 2013 ausreichend bevollmächtigt und demzufolge zur Vertretung der Klägerin befugt war. Der Vermittler hat somit zu Unrecht die Klägerin als säumig i.S.v.