Vorliegend wurde der klägerischen Partei Frist bis 11.00 Uhr angesetzt, um „die notwendige Vollmacht per Fax anzufordern“. Ist diese Frist angemessen lang oder hätte sie beispielsweise auch bis zum Folgetag oder länger dauern können? Für letzteres spricht sich das Kantonsgericht Graubünden in seinem Entscheid vom 17. Januar 2013 (ZK1 12 68, E. 3b), aus. Dies kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Fristende offen gelassen werden. Anzufügen bleibt lediglich Folgendes: Um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, hätte bei der Fristansetzung mitberücksichtigt werden müssen, dass Fürsprecher B. die Rechtsschriften an die Schlichtungsbehörde verfasst hatte und offensicht-