O., N 6 zu Art. 206). Ohne gültige Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertreters sind nicht ohne weiteres nichtig; die vollmachtlos vertretene Partei kann sie von sich aus nachträglich genehmigen. Droht der vertretenen Partei ein Rechtsverlust (insb. wegen Fristablaufs), ist ihr eine angemessene (in der Regel kurze) Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter Androhung der sich im Fall der Nichtbeachtung ergebenden prozessualen Folgen (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 16 zu Art. 68). Vorliegend wurde der klägerischen Partei Frist bis 11.00 Uhr angesetzt, um „die notwendige Vollmacht per Fax anzufordern“.