ZPO hat sich der Anwalt durch eine Vollmacht auszuweisen. Das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 13 zu Art. 68). Im Vermittlungsverfahren ist die Vollmacht spätestens an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, S. 38). Eine Partei gilt als säumig, wenn an deren Stelle eine zur Prozessvertretung nicht befugte Person erscheint (Nina J. Frei, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 1 zu Art. 147; Alvarez/Peter, a.a.O., N 6 zu Art.