Die Genossenschaft A. durfte sich demnach gestützt auf lit. a von Art. 204 Abs. 3 ZPO vertreten lassen, womit die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner fehl geht, wonach allein schon aus dem Grund Säumnis vorgelegen habe, weil die Genossenschaft A. nicht persönlich erschienen sei bzw. deren Vertreter keine Vollmacht habe vorweisen können. Vor Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 hielt der ursprünglich anwendbare Art. 60 Abs. 3 Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. (bGS 231.1) fest, dass die Vollmacht von Anwälten vermutet werde. Gestützt auf den heute geltenden Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Anwalt durch eine Vollmacht auszuweisen.