Vorab ist auf die Erscheinungspflicht einzugehen. Grundsätzlich müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Bei einer juristischen Person müsste dies eine laut Handelsregister zeichnungsberechtigte oder eine handlungsbevollmächtigte Person mit Prozessführungs-Vollmacht nach Art. 462 Abs. 2 OR sein. Nach Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO muss nicht persönlich erscheinen und kann sich vertreten lassen, wer ausserkantonalen Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen bezieht sich Bst. a auf den Geschäftssitz. Bestehen neben der Hauptniederlassung 110 B. Gerichtsentscheide 3634