Die Bemängelung der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich zu kurze Nachfrist sei nicht zu hören, da die Parteien damit einverstanden gewesen seien. Der Vermittler erklärt, weder Herr G. von der Klägerin noch Fürsprecher B. hätten eine Vollmacht vorweisen können, obwohl auf dieses Erfordernis bereits in der Vorladung unmissverständlich hingewiesen worden sei. Der Vermittler habe der Klägerin um 10.42 Uhr erklärt, dass sie bis 11.00 Uhr Zeit habe, die notwendige Vollmacht per Fax anzufordern. Gemäss aktueller Zeit sei die Vollmacht um 11.08 Uhr hereingekommen, und nicht wie auf dem Fax aufgeführt um 10.59 Uhr. Vorab ist auf die Erscheinungspflicht einzugehen.