Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO habe sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Gemäss BGE 86 I 4 E. 2 bestehe kein allgemeiner Prozessgrundsatz, der dem Richter verbieten würde, die Gültigkeit der Prozesshandlung eines Bevollmächtigten davon abhängig zu machen, dass er die Bevollmächtigung binnen bestimmter Frist auch ohne eine bezügliche Aufforderung des Richters nachzuweisen habe. Die Bemängelung der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich zu kurze Nachfrist sei nicht zu hören, da die Parteien damit einverstanden gewesen seien.